1.   Geltungsbereich

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Zustandekommen eines Vertrags zwischen Studio LinguaMed bzw. seinen vertretungsberechtigten Gesellschaftern (nachfolgend „der Übersetzer“ genannt) und dem Auftraggeber, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und keine davon abweichenden, unabdingbaren gesetzlichen Regelungen bestehen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er diese ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Auch für den Fall, dass der Auftraggeber für Dritte handelt, schließt der Übersetzer den Vertrag ausschließlich mit dem Auftraggeber ab. Dieser hat seiner Zahlungsverpflichtung aus Punkt 10 der vorliegenden AGB pünktlich nachzukommen, und zwar unabhängig von den Zahlungen seines Endkunden.

2.   Auftragserteilung

(1) Vor Erteilung des Auftrags erhält der Auftraggeber vom Übersetzer eine Auftragsübersicht, in der alle Eckdaten des Auftrages, insbesondere Name und volle Adresse des Auftraggebers, Art und Beschreibung des Auftrags, Lieferformat und Lieferweise, Lieferdatum sowie vorveranschlagter oder Festpreis, aufgeführt sind (nachstehend „Auftragsübersicht“ genannt).
(2) Der Übersetzungsauftrag gilt erst dann als erteilt, wenn der Auftraggeber diese Auftragsübersicht sowie die vorliegenden AGB schriftlich akzeptiert hat (Mail, Fax, Post). Davon abweichend können einvernehmlich andere Regelungen getroffen werden.
(3) Sollte der Auftraggeber dem Übersetzer vor Auftragserteilung den Ausgangstext nicht vollständig, sondern nur teilweise zur Verfügung stellen, behält der Übersetzer sich das Recht vor, den Auftrag abzulehnen, sobald ihm der vollständige Text vorliegt und sich herausstellt, dass er nicht mit den vom Auftraggeber vorab gegebenen Informationen (insbesondere über Art und Umfang des Textes, Fachgebiet, Schwierigkeitsgrad etc.) übereinstimmt oder dass unter Punkt 6 (3) genannte Gründe vorliegen. Ein wie auch immer gearteter Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz kann daraus nicht hergeleitet werden.

3.   Umfang des Übersetzungsauftrags

(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die in der Auftragsübersicht vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

4.   Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Übersetzer behält sich vor, Unklarheiten im Ausgangstext mit dem Auftraggeber zu klären oder die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen in allgemein verständlicher Form zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig in schriftlicher Form über den Verwendungszweck sowie besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.).
(3) Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber den Übersetzer vor Auftragserteilung schriftlich hierüber zu informieren und ihm rechtzeitig vor der Drucklegung einen Korrekturabzug zu überlassen. Unterlässt er dies, so geht jeglicher etwaige Mangel zu seinen Lasten. Der Auftraggeber hat dem Übersetzer nach dem Druck ein Belegexemplar zu überlassen.
(4) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sein könnten, hat der Auftraggeber dem Übersetzer unaufgefordert und bei Auftragserteilung oder unmittelbar danach zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, verbindliche Firmenterminologie, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Bedeutung von Abkürzungen etc.). Wird dieses Begleitmaterial nicht gestellt, werden Fachbegriffe in allgemein üblicher und verständlicher Form übersetzt. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.
(5) Der Auftraggeber stellt den Übersetzer von allen urheberrechtlichen Ansprüchen inkl. Neben- und Folgekosten frei, die der Autor des Ausgangstextes aufgrund der Übersetzung an den Übersetzer stellen könnte.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Empfang der Übersetzung unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Mail, Fax. Post)

5.   Liefertermin, höhere Gewalt

(1) Der Übersetzer kommt nur in Verzug, wenn schriftlich ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Lieferzeitpunkt für die Übersetzung vereinbart wurde und er den Verzug zu vertreten hat.
(2) Der Übersetzer hat den Verzug nicht zu vertreten, wenn die Leistung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht aus der Sphäre des Übersetzers stammen (z. B. Krankheit, Stromausfall, Computerviren etc.), nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Der Übersetzer wird den Auftraggeber in solchen Fällen unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.
(3) Beide Parteien werden sich sodann bemühen, gemeinsam eine Möglichkeit zu finden, damit die vertragliche Verpflichtung doch noch erfüllt werden kann. Eine Nachfrist kann in jedem Fall nur im beiderseitigen schriftlichen Einverständnis festgesetzt werden.
(4) Sowohl der Übersetzer als auch der Auftraggeber sind jedoch in solchen Fällen dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Vom Übersetzer bereits ausgeführte Teilleistungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind für solche Fälle ausgeschlossen.

6.   Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, alle Tatsachen über den Auftraggeber und dessen Unternehmen, die ihm im Zusammenhang mit dem Übersetzungsauftrag bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.
(2) Der Übersetzer behält sich jedoch vor, Texte, die nach der Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (z. B. Druckwerke oder Internetseiten), zu Referenzzwecken zu verwenden.
(3) Texte, deren Inhalte strafbar sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, fallen nicht unter diese Regelung und können vom Übersetzer, auch nach Auftragsannahme, zurückgewiesen

7.   Kündigung des Vertrages

(1) Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, ohne dazu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu sein, ist er dazu verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geleistete Übersetzungsarbeit auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren.
(2) Die Vergütung ist durch den Auftraggeber unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen bzw. durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielte Erlöse zu zahlen.
(3) Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

8.   Haftung

(1) Der Übersetzer haftet bei Vermögens- und Sachschäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Übersetzer haftet ferner bei Vermögens- und Sachschäden bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt.
(2) Die Haftung des Übersetzers für versicherbare Vermögens- und Sachschäden ist, soweit rechtlich zulässig, begrenzt auf die Haftpflichtversicherungssumme (in Höhe von 1 Mio. € für Vermögensschäden und 500.000 € für Personen- und Sachschäden) und für nicht versicherbare Vermögens- und Sachschäden begrenzt auf die Rechnungssumme des Übersetzers für den betreffenden Auftrag.
(3) Für die inhaltliche Richtigkeit der Ausgangstexte, insbesondere juristischer oder technischer Art, übernimmt der Übersetzer keine Verantwortung.
(4) Ein Rückgriff des Auftraggebers auf den Übersetzer zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Dritter (Nichtvertragspartner) ist ausgeschlossen.
(5) Für Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportwege haftet der Übersetzer nicht. Er benutzt ein ständig aktualisiertes Virenschutzprogramm, haftet jedoch nicht für eventuelle Schäden durch Computerviren.
(6) Der Übersetzer haftet nicht für den Verlust von Dokumenten aufgrund von Feuer, Wasser, Naturgewalten, Einbruch oder Diebstahl. Auch haftet er nicht für die Nichteinhaltung eines Liefertermins aus den in Punkt 5 genannten Gründen.
(7) Der Übersetzer haftet nicht für Änderungen an der Übersetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Ebenso wenig haftet er in den unter Punkt 4 aufgeführten Fällen.

9.   Mängelbeseitigung, Gewährleistungsansprüche

(1) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder falsche Terminologievorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln (mit Ausnahme der in Punkt 9.1. genannten). Er muss sämtliche Mängelrügen hinsichtlich der Qualität der Übersetzung gemäß Art. 2226 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Übersetzung geltend machen. Die Mängel muss er schriftlich in hinreichender Form belegen und erläutern. Geht dem Übersetzer die Mängelrüge nicht vor Ablauf dieser acht Tage zu, gilt die Übersetzung als frei von Mängeln, und der Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund eventueller Mängel zustehen könnten.
(3) Bei vorgeblichen Mängeln der Übersetzung ist dem Übersetzer das Recht auf Mängelbeseitigung einzuräumen. Der Auftraggeber hat ihm hierzu eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Übersetzer von der Mängelhaftung befreit. Werden Mängel innerhalb der eingeräumten Frist nicht behoben, kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht jedoch kein Minderungsrecht.
(4) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen. Ebenso ist Aufrechnung ausgeschlossen.

10.  Vergütung, Berechnungsgrundlage

(1) Übersetzungen werden nach Umfang und Schwierigkeitsgrad berechnet. Der in der Auftragsübersicht genannte Preis gilt als verbindlich, es sei denn, er ist dort ausdrücklich als vorveranschlagter Preis aufgeführt. In diesem Falle erfolgt die Abrechnung nach Fertigstellung der Übersetzung auf der Basis des tatsächlich entstandenen Aufwands.
(2) Die Vergütung der Übersetzungsleistung erfolgt in der Regel auf Zeilenbasis bzw. auf Wortbasis. Berechnungsgrundlage ist in jedem Fall das Textverarbeitungsprogramm MS Word. Im Falle einer redaktionellen Textüberarbeitung oder von Lektorats- bzw. Korrektoratsleistungen erfolgt die Vergütung auf Stundenbasis. Alternativ kann für alle Leistungen ein Festpreis vereinbart werden.
(3) Bei Abrechnung auf Zeilenbasis gelten als Normzeile jeweils angefangene 55 Zeichen (inkl. Leerzeichen) des Zieltextes. Abweichend davon kann auch nach individueller Vereinbarung auf Grundlage des Zieltextes abgerechnet werden. Ebenfalls auf Grundlage des Zieltextes werden Übersetzungen abgerechnet, deren Ausgangstexte vom Auftraggeber in einem nicht bearbeitbaren (Datei-)Format, d. h. als PDF-Datei, Fotokopie, Fax, handschriftlicher Text o. Ä. vorgelegt werden.
(4) Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung und ohne Skonto fällig. Die Abnahmefrist ergibt sich aus Punkt 9 (4). In besonderen Fällen, z. B. bei Erstbestellungen, kann Vorauskasse verlangt werden.
(5) Der Übersetzer hat neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Arbeiten den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Arbeiten objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann er die Übergabe seiner Arbeitsergebnisse von der vorherigen Zahlung seiner vollen Vergütung abhängig machen.
(6) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und des Fürsorgebeitrags und abzüglich des Steuereinbehalts, sofern anwendbar.

11.  Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Übersetzer ist – wo anwendbar – Inhaber des Urheberrechts an der Übersetzung (Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941).
(3) Die Weitergabe der Übersetzung oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Übersetzers nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Übersetzers nicht in einem Datenbanksystem gespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Online-Systemen.
(4) Fälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des italienischen Urheberrechtsgesetzes weder entstellt noch sonst in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
(5) Bei zur Veröffentlichung bestimmten Übersetzungen ist der Name des Übersetzers mit seiner Funktion als Übersetzer deutlich anzugeben. Vor der endgültigen Veröffentlichung ist ihm rechtzeitig ein Korrekturabzug zur Freigabe zur Verfügung zu stellen.
(6) Wird die Übersetzung im Internet veröffentlicht, hat der Auftraggeber den Übersetzer auf der Internetseite namentlich zu nennen, auf der die Übersetzung veröffentlicht wird, wobei ein deutlich sichtbarer Link mit dem Text „Übersetzung: Studio LinguaMed“ (bzw. „Translation by Studio LinguaMed“ bzw. „Tradotto da Studio LinguaMed“) zur Webseite des Übersetzers eingerichtet wird (http://www.linguamed.it)

12.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt italienisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Voghera (PV).
(2) Die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt dann rückwirkend eine solche, die mit der ursprünglichen Bestimmung inhaltlich möglichst identisch ist und dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

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Bildquelle: © LinguaMed